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§ 47 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden

Schlussbestimmungen
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§ 47 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden

1. Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

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