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§ 37 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Bauten

Finanzen
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§ 37 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Bauten

1. Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.

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