412.636
CH-TG
§ 37 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Bauten
Finanzen
§ 37 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Bauten
1. Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.