412.636
CH-TG
§ 36 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone
Finanzen
§ 36 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone
1. Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet
1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
3. Kosten der einzelnen Studiengänge.
2. Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt
1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten.
3. Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der five unmittelbar vorangehenden Studienjahre.