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§ 16 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 3. Konstituierung

Organisation
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§ 16 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 3. Konstituierung

1. Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

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