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412.620 HFSVACSS CH-TG

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 HFSV · Geltungsbereich

1. Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).

2. Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.

3. Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.

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