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412.620 HFSVACSS CH-TG

Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998

Schlussbestimmungen
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Art. 19 HFSV · Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998

1. Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.

2. Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.

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