412.620
HFSVACSS
CH-TG
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Die Konferenz der Vereinbarungskantone
Vollzug
Art. 12 HFSV · Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2. Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere
a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Art. 6 und Art. 7 fest,
b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a fest,
c. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Art. 9 fest, und
d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a bis lit. c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.