412.620
HFSVACSS
CH-TG
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
Studierende
Art. 11 HFSV · Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1. Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2. Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach Art. 6 oder Art. 7 entsprechen.