412.618
FHV
CH-TG
Art. 20 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 FHV · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.