Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Anerkennungsreglemente
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · Anerkennungsreglemente
1. Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest
a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7);
b. * das Anerkennungsverfahren;
c. * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
d. * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
2. Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3. Das Anerkennungsreglement, beziehungsweise dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.