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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Anerkennungsreglemente

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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · Anerkennungsreglemente

1. Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest

a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7);

b. * das Anerkennungsverfahren;

c. * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und

d. * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.

2. Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.

3. Das Anerkennungsreglement, beziehungsweise dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

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