412.615
CH-TG
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Inkrafttreten
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · Inkrafttreten
1. Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.