Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.615 CH-TG

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Beitritt/Kündigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · Beitritt/Kündigung

1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.

2. Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

← Art. 12ter Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Zweck Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →