Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Verfahren für weitere Leistungen
Art. 6 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Verfahren für weitere Leistungen
1. Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Abs. 2.
2. Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere
a. überbetriebliche Kurse,
b. interkantonale Fachkurse,
c. Qualifikationsverfahren,
d. Nachholbildung,
e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4. Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.