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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Festsetzung der Beiträge

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Art. 5 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Festsetzung der Beiträge

1. Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).

2. Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze

a. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.

b. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss lit. a angerechnet. Dieser wird im Anhang festgelegt.

c. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.

3. Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.

4. Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.

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