Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.613 BFSVAES CH-TG

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Geltungsbereich

1. Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 12 bis Art. 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG).

2. Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.

3. Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.

← Art. 1 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Zweck Art. 3 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →