412.613
BFSVAES
CH-TG
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Weiterdauer der Verpflichtungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Weiterdauer der Verpflichtungen
1. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.