412.613
BFSVAES
CH-TG
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Kündigung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Kündigung
1. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.