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412.613 BFSVAES CH-TG

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 10 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Inkrafttreten

1. Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.

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