412.613
BFSVAES
CH-TG
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Inkrafttreten
1. Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.