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Art. 9 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - b. ohne Aufnahmepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Regionales Schulabkommen · b. ohne Aufnahmepflicht

1. Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.

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