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Art. 5 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - Gleichbehandlung von Auszubildenden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Regionales Schulabkommen · Gleichbehandlung von Auszubildenden

1. Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.

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