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Art. 20 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - Abschluss der begonnenen Ausbildung

Revision und Kündigung
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Art. 20 Regionales Schulabkommen · Abschluss der begonnenen Ausbildung

1. Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.

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