412.612
CH-TG
Art. 20 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - Abschluss der begonnenen Ausbildung
Revision und Kündigung
Art. 20 Regionales Schulabkommen · Abschluss der begonnenen Ausbildung
1. Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.