412.228
CH-TG
§ 8 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Bildungsgänge der höheren Fachschule am Bildungszentrum für Technik (Reglement HF Technik) - Bestehen des Qualifikationsverfahrens
Promotion und Qualifikationsverfahren
§ 8 Reglement HF Technik · Bestehen des Qualifikationsverfahrens
1. Die Prüfungskommission erlässt eine Prüfungsordnung zum Qualifikationsverfahren.
2. Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
1. Das Grundstudium gemäss § 6 wurde erfolgreich absolviert
2. Sämtliche Pflichtleistungen des Fachstudiums wurden erbracht
3. Jeder Modulabschluss wurde mit mindestens der Note 3.0 bewertet
4. Höchstens zwei Modulabschlüsse liegen unter 4.0
5. Insgesamt liegen maximal 1.5 Notenpunkte unter 4.0
6. Die Diplomarbeit wurde mindestens mit der Note 4.0 bewertet
7. Der auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtdurchschnitt aller Modulabschlüsse inklusive Diplomarbeit beträgt mindestens 4.0