412.228
CH-TG
§ 7 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Bildungsgänge der höheren Fachschule am Bildungszentrum für Technik (Reglement HF Technik) - Zulassung zu den Modullernzielkontrollen
Promotion und Qualifikationsverfahren
§ 7 Reglement HF Technik · Zulassung zu den Modullernzielkontrollen
1. Zu den Modullernzielkontrollen im Grundstudium wird zugelassen, wer mindestens 80 % des Unterrichts des Moduls besucht hat.
2. Zu den Modullernzielkontrollen im Fachstudium wird zugelassen, wer die Promotion des Grundstudiums erfüllt und mindestens 80 % des Unterrichts des jeweiligen Moduls besucht und die vorgegebenen Teilprüfungen absolviert hat.
3. Sind weniger als 80 % des Unterrichts des jeweiligen Moduls besucht worden, kann die Abteilungsleitung die Zulassung zu den Prüfungen verweigern oder eine Zusatzleistung einfordern, die als Pflichtleistung gilt.