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§ 3 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Bildungsgänge der höheren Fachschule am Bildungszentrum für Technik (Reglement HF Technik) - Organisation

Allgemeines
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§ 3 Reglement HF Technik · Organisation

1. Die HF-Bildungsgänge werden von der Abteilung Berufliche Weiterbildung des BZT geführt.

2. Entscheide gemäss diesem Reglement werden von der Prüfungskommission gemäss § 3 der Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) oder von der Abteilungsleitung gemäss Abs. 1 getroffen.

3. Die Ausbildung beginnt in der Regel im August.

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