412.228
CH-TG
§ 3 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Bildungsgänge der höheren Fachschule am Bildungszentrum für Technik (Reglement HF Technik) - Organisation
Allgemeines
§ 3 Reglement HF Technik · Organisation
1. Die HF-Bildungsgänge werden von der Abteilung Berufliche Weiterbildung des BZT geführt.
2. Entscheide gemäss diesem Reglement werden von der Prüfungskommission gemäss § 3 der Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) oder von der Abteilungsleitung gemäss Abs. 1 getroffen.
3. Die Ausbildung beginnt in der Regel im August.