412.227
SSS
CH-TG
§ 7 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF - Promotion
Promotion und Qualifikationsverfahren
§ 7 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF · Promotion
1. In den nächsten Ausbildungsabschnitt wird befördert, wer die Promotionsbedingungen erfüllt hat und im absolvierten Schulblock eine Anwesenheit von mindestens 80 % aufweist.
2. Wurden weniger als 80 % des Unterrichts besucht, kann die Schulleitung die Promotion in den folgenden Ausbildungsabschnitt verweigern oder eine Zusatzleistung einfordern, die als Pflichtleistung gilt.