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412.227 SSS CH-TG

§ 7 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF - Promotion

Promotion und Qualifikationsverfahren
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§ 7 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF · Promotion

1. In den nächsten Ausbildungsabschnitt wird befördert, wer die Promotionsbedingungen erfüllt hat und im absolvierten Schulblock eine Anwesenheit von mindestens 80 % aufweist.

2. Wurden weniger als 80 % des Unterrichts besucht, kann die Schulleitung die Promotion in den folgenden Ausbildungsabschnitt verweigern oder eine Zusatzleistung einfordern, die als Pflichtleistung gilt.

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