412.227
SSS
CH-TG
§ 6 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF - Grundlagen
Promotion und Qualifikationsverfahren
§ 6 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF · Grundlagen
1. Promoviert wird, wer in den Lernbereichen Schule und Praxis ausreichende Leistungen erbringt.
2. Die Prüfungskommission erlässt ein Prüfungsreglement, das die Ausführungsbestimmungen festlegt.
3. Die HF-Bildungsgänge werden mit dem Bestehen des Qualifikationsverfahrens gemäss § 13 abgeschlossen.