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§ 6 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF - Grundlagen

Promotion und Qualifikationsverfahren
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§ 6 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF · Grundlagen

1. Promoviert wird, wer in den Lernbereichen Schule und Praxis ausreichende Leistungen erbringt.

2. Die Prüfungskommission erlässt ein Prüfungsreglement, das die Ausführungsbestimmungen festlegt.

3. Die HF-Bildungsgänge werden mit dem Bestehen des Qualifikationsverfahrens gemäss § 13 abgeschlossen.

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