412.227
SSS
CH-TG
§ 4 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF - Voraussetzungen für die Zulassung
Zulassungsbedingungen
§ 4 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF · Voraussetzungen für die Zulassung
1. Zu den HF-Bildungsgängen wird zugelassen,
1. wer über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,
2. wer die Eignungsabklärung erfolgreich durchlaufen hat,
3. wer über einen Vertrag mit einem vom BfGS anerkannten Praktikumsbetrieb verfügt und
4. wer über Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau C1 verfügt.
2. Sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 nicht erfüllt oder unklar, prüft das BfGS die Anrechnung von Bildungsleistungen und Kompetenznachweisen.