Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.227 SSS CH-TG

§ 3 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF - Organisation

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF · Organisation

1. Die HF-Bildungsgänge werden von der Abteilung Höhere Fachschule des BfGS geführt.

2. Sie beginnen in der Regel im September (Vollzeit) und Januar (berufsbegleitend). Sie verlaufen in Blockkursen.

← § 2 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF Geltungsbereich § 4 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →