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SSS
CH-TG
§ 2 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF - Umfang und Dauer der Ausbildung
Allgemeines
§ 2 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF · Umfang und Dauer der Ausbildung
1. Die Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden während sechs bis acht Semestern.
2. Für Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau/Fachmann Gesundheit oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, kann die Ausbildung auf vier bis sechs Semester mit 3'600 Lernstunden verkürzt werden.
3. Andere Vorleistungen können individuell angerechnet werden.
4. Die Ausbildung kann in Teilzeit absolviert werden.