Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.227 SSS CH-TG

§ 14 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF - Wiederholung des Qualifikationsverfahrens

Promotion und Qualifikationsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF · Wiederholung des Qualifikationsverfahrens

1. Eine nicht bestandene praxisorientierte Diplomarbeit kann einmalig überarbeitet und ein nicht bestandenes Prüfungsgespräch kann einmalig wiederholt werden.

2. Eine nicht bestandene Praktikumsqualifikation kann frühestens sechs Monate nach der ersten Durchführung absolviert werden. Die effektive Dauer des Wiederholungspraktikums wird von der Schule und der Praxis gemeinsam festgelegt.

3. Ist ein Prüfungsteil bei der Wiederholung erneut nicht bestanden, ist das Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.

4. Ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden, kann das letzte Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden.

← § 13 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF Geltungsbereich § 15 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →