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§ 13 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF - Bestehen des Qualifikationsverfahrens

Promotion und Qualifikationsverfahren
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§ 13 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF · Bestehen des Qualifikationsverfahrens

1. Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung zum Qualifikationsverfahren.

2. Das Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen

1. Praktikumsqualifikation

2. praxisorientierte Diplomarbeit

3. Fachgespräch

3. Das Diplom wird erteilt, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit dem Prädikat E beurteilt wurde.

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