412.227
SSS
CH-TG
§ 11 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF - Wiederholungen
Promotion und Qualifikationsverfahren
§ 11 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF · Wiederholungen
1. Ein nicht bestandener schulischer Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.
2. Ist die Promotion nicht erfüllt, kann der Ausbildungsabschnitt oder das Semester einmal wiederholt werden.
3. Mit Ausnahme des ersten Praktikums kann ein nicht bestandenes Praktikum einmal wiederholt werden.