412.225
CH-TG
§ 8 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF oder zum diplomierten Betriebswirtschafter HF (Reglement HF Betriebswirtschaft) - Bestehen des Qualifikationsverfahrens
Promotion und Qualifikationsverfahren
§ 8 Reglement HF Betriebswirtschaft · Bestehen des Qualifikationsverfahrens
1. Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung zum Qualifikationsverfahren.
2. Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn
1. das Grundstudium gemäss § 7 erfolgreich absolviert wurde,
2. sämtliche Pflichtleistungen des Hauptstudiums erbracht wurden,
3. jede Lernfeldprüfung mit mindestens der Note 3.0 bewertet wurde
4. höchstens zwei Handlungsfeldnoten unter 4.0 liegen und keine Handlungsfeldnote unter 3.0 liegt,
5. die Note der Praktischen Diplomarbeit mindestens 4.0 beträgt und
6. der auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtdurchschnitt aller Handlungsfeldnoten inklusive Diplomarbeit mindestens 4.0 beträgt.