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§ 6 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF oder zum diplomierten Betriebswirtschafter HF (Reglement HF Betriebswirtschaft) - Zulassung zu den Lernfeldprüfungen

Promotion und Qualifikationsverfahren
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§ 6 Reglement HF Betriebswirtschaft · Zulassung zu den Lernfeldprüfungen

1. Zu den Lernfeldprüfungen im Grundstudium wird zugelassen, wer das erste und zweite Semester besucht und die Studien- und Prüfungsgebühren bezahlt hat.

2. Zu den Lernfeldprüfungen im zweiten Studienjahr wird zugelassen, wer die Promotion erfüllt, das dritte und vierte Semester absolviert sowie die Studien- und Prüfungsgebühren bezahlt hat.

3. Zu den Lernfeldprüfungen im dritten Studienjahr wird zugelassen, wer die Promotion erfüllt, das zweite und dritte Studienjahr absolviert und die Studien- und Prüfungsgebühren bezahlt hat.

4. Sind weniger als 80 % der Kontaktlektionen des jeweiligen Lernfeldes besucht worden, kann die Schulleitung die Zulassung zu den Prüfungen verweigern oder eine Zusatzleistung einfordern, die als Pflichtleistung gilt.

5. Angeleitetes und freies Selbststudium und die darin erteilten Aufträge sind Pflichtleistungen und vollständig zu erfüllen. Bei Nichterfüllung kann die Zulassung zur entsprechenden Lernfeldprüfung verweigert oder eine Zusatzleistung eingefordert werden, die als Pflichtleistung gilt.

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