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§ 12 Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF oder zum diplomierten Betriebswirtschafter HF (Reglement HF Betriebswirtschaft) - Diplom

Promotion und Qualifikationsverfahren
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§ 12 Reglement HF Betriebswirtschaft · Diplom

1. Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält ein von der Departementschefin oder dem Departementschef und dem Rektorat unterzeichnetes Diplom, das zur Führung des eidgenössisch geschützten Titels «Dipl. Betriebswirtschafterin HF» oder «Dipl. Betriebswirtschafter HF» berechtigt.

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