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Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF oder zum diplomierten Betriebswirtschafter HF (Reglement HF Betriebswirtschaft) - Geltungsbereich

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Allgemeines

1. Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die Ausbildung am Bildungszentrum für Wirtschaft Weinfelden (BZW) zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF oder zum diplomierten Betriebswirtschafter HF (HF-Bildungsgang).

Allgemeines

1. Die Ausbildung wird berufsbegleitend absolviert und dauert sechs Semester.

2. Sie gliedert sich in ein Grundstudium (erstes und zweites Semester) und ein Hauptstudium (drittes bis sechstes Semester).

Zulassungsbedingungen

1. Für den HF-Bildungsgang wird zugelassen, wer folgende Bedingungen vor Antritt der Ausbildung erfüllt

1. erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen beruflichen Grundbildung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder zum Kaufmann EFZ oder

2. erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen beruflichen Grundbildung zur Detailhandelsfachfrau EFZ oder zum Detailhandelsfachmann EFZ

2. Ohne einschlägiges EFZ gemäss Abs. 1 sind alternativ für die Zulassung vor Antritt des Studiums eine mindestens zweijährige kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Berufspraxis bei einer Berufstätigkeit im Umfang von mindestens einem Beschäftigungsgrad von 80 % vorzuweisen und folgende Bedingungen zu erfüllen

1. erfolgreicher Abschluss einer drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung EFZ eines anderen Bereichs oder

2. Abschluss einer gymnasialen Matura oder Fachmittelschule

3. In allen Fällen wird ein Anstellungsverhältnis während der Ausbildung im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bereich mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70 % vorausgesetzt. Sofern vor Antritt der Ausbildung während mindestens zweier Jahre eine kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Berufstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % erfolgte, genügt ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %.

Promotion und Qualifikationsverfahren

1. Nach dem Grundstudium findet die Promotion statt.

2. Der HF-Bildungsgang wird nach dem Hauptstudium mit dem Bestehen des Qualifikationsverfahrens abgeschlossen.

Promotion und Qualifikationsverfahren

1. Zu den Lernfeldprüfungen im Grundstudium wird zugelassen, wer das erste und zweite Semester besucht und die Studien- und Prüfungsgebühren bezahlt hat.

2. Zu den Lernfeldprüfungen im zweiten Studienjahr wird zugelassen, wer die Promotion erfüllt, das dritte und vierte Semester absolviert sowie die Studien- und Prüfungsgebühren bezahlt hat.

3. Zu den Lernfeldprüfungen im dritten Studienjahr wird zugelassen, wer die Promotion erfüllt, das zweite und dritte Studienjahr absolviert und die Studien- und Prüfungsgebühren bezahlt hat.

4. Sind weniger als 80 % der Kontaktlektionen des jeweiligen Lernfeldes besucht worden, kann die Schulleitung die Zulassung zu den Prüfungen verweigern oder eine Zusatzleistung einfordern, die als Pflichtleistung gilt.

5. Angeleitetes und freies Selbststudium und die darin erteilten Aufträge sind Pflichtleistungen und vollständig zu erfüllen. Bei Nichterfüllung kann die Zulassung zur entsprechenden Lernfeldprüfung verweigert oder eine Zusatzleistung eingefordert werden, die als Pflichtleistung gilt.

Promotion und Qualifikationsverfahren

1. Die Promotion beinhaltet den Nachweis, die für das Hauptstudium notwendigen Grundlagenkenntnisse erworben zu haben.

2. Die Promotion ist erfüllt, wenn

1. sämtliche Pflichtleistungen des Grundstudiums erbracht wurden,

2. jede Lernfeldprüfung mindestens mit der Note 3.0 bewertet ist,

3. höchstens drei Lernfeldprüfungen mit einer Note unter 4.0 bewertet sind und

4. der auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtdurchschnitt aller Lernfeldprüfungen mindestens 4.0 beträgt.

3. Wer die Promotion nicht erfüllt, hat alle Lernfeldprüfungen zu wiederholen, die mit Noten unter 4.0 bewertet wurden.

Promotion und Qualifikationsverfahren

1. Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung zum Qualifikationsverfahren.

2. Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn

1. das Grundstudium gemäss § 7 erfolgreich absolviert wurde,

2. sämtliche Pflichtleistungen des Hauptstudiums erbracht wurden,

3. jede Lernfeldprüfung mit mindestens der Note 3.0 bewertet wurde

4. höchstens zwei Handlungsfeldnoten unter 4.0 liegen und keine Handlungsfeldnote unter 3.0 liegt,

5. die Note der Praktischen Diplomarbeit mindestens 4.0 beträgt und

6. der auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtdurchschnitt aller Handlungsfeldnoten inklusive Diplomarbeit mindestens 4.0 beträgt.

Promotion und Qualifikationsverfahren

1. Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat sie nicht bestanden.

Promotion und Qualifikationsverfahren

1. Jede Lernfeldprüfung, die unter der Note 4.0 bewertet wurde, kann frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden.

2. Wer die Promotion oder das Qualifikationsverfahren bei der Wiederholung erneut nicht besteht, wird von der Prüfungskommission vom HF-Bildungsgang ausgeschlossen.

3. Bestandene Lernfeldprüfungen können wiederholt werden. Für die Promotion und das Qualifikationsverfahren zählt das Ergebnis der zweiten Prüfung.

Promotion und Qualifikationsverfahren

1. Wechselt eine Studentin oder ein Student von einer anerkannten Höheren Fachschule für Wirtschaft in den HF-Bildungsgang, entscheidet die Schulleitung über die Anrechnung der absolvierten Semester sowie die Anerkennung der bereits erzielten Lern- und Handlungsfeldnoten.

2. Für Studierende, die im Rahmenlehrplan enthaltene Kompetenzen nachweisen können, ist eine verkürzte Studienzeit möglich.

3. Die Mindeststudiendauer am BZW beträgt ein Jahr.

4. Wird das Studium nach einem Unterbruch fortgesetzt, werden die erbrachten Prüfungsleistungen rückwirkend bis zu drei Jahren angerechnet.

Promotion und Qualifikationsverfahren

1. Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält ein von der Departementschefin oder dem Departementschef und dem Rektorat unterzeichnetes Diplom, das zur Führung des eidgenössisch geschützten Titels «Dipl. Betriebswirtschafterin HF» oder «Dipl. Betriebswirtschafter HF» berechtigt.

Übergangs und Schlussbestimmung

1. Für Studierende, die das Studium vor 1. Oktober 2022 begonnen haben, ist das Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF beziehungsweise zum diplomierten Betriebswirtschafter HF vom 14. Januar 2011 in der Fassung vom 12. September 2016 anwendbar.

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