Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.215 BbM CH-TG

§ 9 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Anmeldung und einzureichende Unterlagen

Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 BbM · Anmeldung und einzureichende Unterlagen

1. ...

1bis Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich rechtzeitig gemäss den Vorgaben der Berufsmaturitätsschulen zur Aufnahmeprüfung anzumelden.

2. Die Klassenlehrperson der von der Kandidatin oder vom Kandidaten zuletzt besuchten Schule reicht der prüfenden Schule nach der Anmeldung das ausgefüllte Formular des Departements für Erziehung und Kultur mit der Einschätzung der Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten ein. Mit dem Formular zur Einschätzung der Eignung wird eine der folgenden Empfehlungen abgegeben und begründet

1. * Empfehlung A: vorbehaltlos empfohlen

2. * Empfehlung B: empfohlen

3. * Empfehlung C: bedingt empfohlen

4. * Empfehlung D: nicht empfohlen

← § 8 BbM Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Geltungsbereich § 10 BbM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →