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412.215 BbM CH-TG

§ 7 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Zulassungsbedingungen

Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1)
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§ 7 BbM · Zulassungsbedingungen

1. Zugelassen wird, wer einen gültigen Lehrvertrag besitzt und eine Aufnahmeprüfung bestanden hat.

2. Ebenfalls zugelassen wird, wer in seinem Wohnsitzkanton die Zulassungsbedingungen erfüllt und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

3. Das bestandene Aufnahmeverfahren an einer kantonalen Maturitätsschule aus der 2. oder 3. Klasse der Sekundarstufe I berechtigt zum prüfungfreien Eintritt, sofern ein gültiger Lehrvertrag vorliegt.

4. Schülerinnen und Schüler aus Kantonsschulen und anderen Maturitätsschulen können prüfungsfrei übertreten, wenn sie in dieser Schule am Ende des Austrittssemesters definitiv promoviert worden sind und einen gültigen Lehrvertrag vorweisen. Über Ausnahmen für provisorisch promovierte Kandidatinnen und Kandidaten entscheidet die Schulleitung.

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