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412.215 BbM CH-TG

§ 5 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Dispens

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 BbM · Dispens

1. Die Schulleitungen entscheiden über den Dispens vom Unterricht eines einzelnen Fachs.

2. Die Berufsmaturitätskommissionen entscheiden über den Dispens einer Abschlussprüfung in einem Fach.

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