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412.215 BbM CH-TG

§ 4 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Fachexpertinnen und -experten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 BbM · Fachexpertinnen und -experten

1. Die Berufsmaturitätskommissionen ernennen und entlassen Fachexpertinnen und -experten.

2. Fachexpertinnen und -experten sind zur Weiterbildung verpflichtet.

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