412.215
BbM
CH-TG
§ 4 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Fachexpertinnen und -experten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 BbM · Fachexpertinnen und -experten
1. Die Berufsmaturitätskommissionen ernennen und entlassen Fachexpertinnen und -experten.
2. Fachexpertinnen und -experten sind zur Weiterbildung verpflichtet.