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412.215 BbM CH-TG

§ 3 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Berufsmaturitätskommission

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 BbM · Berufsmaturitätskommission

1. Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) ernennt eine Berufsmaturitätskommission pro Berufsfachschule mit der Ausbildung zur Berufsmaturität.

2. Jede Berufsmaturitätskommission weist mindestens ein Mitglied der abgebenden Schulstufe und der Berufsfachschulkommission auf.

3. Die Berufsmaturitätskommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung über das Bestehen des Aufnahmeverfahrens und der Berufsmaturitätsprüfung.

4. Sie übt die Aufsicht über die Prüfungen aus und erstattet der Chefin oder dem Chef des Amtes Bericht über den Prüfungsverlauf.

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