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412.215 BbM CH-TG

§ 22 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Rechtsmittel

Promotion und Abschluss
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§ 22 BbM · Rechtsmittel

1. Die Anfechtbarkeit von Entscheiden richtet sich nach § 44 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II).

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