412.215
BbM
CH-TG
§ 21 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Eidgenössische Berufsmaturität
Promotion und Abschluss
§ 21 BbM · Eidgenössische Berufsmaturität
1. Wer die Prüfung bestanden hat und im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitsausweises ist, erhält die eidgenössische Berufsmaturität, die von der Chefin oder dem Chef des Departements und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet wird.