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412.215 BbM CH-TG

§ 20 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Wiederholung der Prüfung

Promotion und Abschluss
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§ 20 BbM · Wiederholung der Prüfung

1. Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

2. Die Prüfung kann frühestens in einem Jahr wiederholt werden.

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