412.215
BbM
CH-TG
§ 20 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Wiederholung der Prüfung
Promotion und Abschluss
§ 20 BbM · Wiederholung der Prüfung
1. Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.
2. Die Prüfung kann frühestens in einem Jahr wiederholt werden.