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412.215 BbM CH-TG

§ 2 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Schulorte für die Berufsmaturität

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 BbM · Schulorte für die Berufsmaturität

1. In Frauenfeld und in Weinfelden wird die Ausbildung zur Berufsmaturität angeboten. Sie kann während der beruflichen Grundbildung (BM 1) oder nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2) besucht werden.

2. Wer an einer Berufsfachschule im Kanton den Pflichtunterricht besucht, besucht in der Regel auch den Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) im Kanton.

3. Wer für den Pflichtunterricht einer ausserkantonalen Berufsfachschule zugewiesen ist, besucht in der Regel den dortigen Berufsmaturitätsunterricht (BM 1).

4. Der Berufsmaturitätsunterricht BM 2 wird an einer kantonalen Berufsfachschule besucht. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) kann Ausnahmen bewilligen, namentlich für Personen, die berufsbegleitend den Berufsmaturitätsunterricht besuchen möchten und für die mit dem Besuch einer kantonalen Berufsfachschule ein unzumutbarer Schulweg entstehen würde.

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