412.215
BbM
CH-TG
§ 16 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Organisation der Berufsmaturitätsprüfung
Promotion und Abschluss
§ 16 BbM · Organisation der Berufsmaturitätsprüfung
1. Die Berufsmaturitätsprüfung wird von der Schulleitung organisiert und in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.