Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.215 BbM CH-TG

§ 16 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Organisation der Berufsmaturitätsprüfung

Promotion und Abschluss
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 BbM · Organisation der Berufsmaturitätsprüfung

1. Die Berufsmaturitätsprüfung wird von der Schulleitung organisiert und in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

← § 15 BbM Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Geltungsbereich § 17 BbM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →