412.215
BbM
CH-TG
§ 13 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Zulassungsbedingungen
Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2)
§ 13 BbM · Zulassungsbedingungen
1. Zugelassen wird, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt und ein Aufnahmeverfahren bestanden hat.