Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.215 BbM CH-TG

§ 13 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Zulassungsbedingungen

Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 BbM · Zulassungsbedingungen

1. Zugelassen wird, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt und ein Aufnahmeverfahren bestanden hat.

← § 12 BbM Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Geltungsbereich § 14 BbM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →