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412.215 BbM CH-TG

§ 12 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Aufnahme

Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1)
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§ 12 BbM · Aufnahme

1. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

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