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412.215 BbM CH-TG

§ 10 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Prüfung

Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1)
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§ 10 BbM · Prüfung

1. Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik zu absolvieren.

1bis. Wer in der schriftlichen Prüfung einen Notendurchschnitt von unter 3.5 erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden und wird zur mündlichen Prüfung nicht mehr zugelassen.

1ter. Eine mündliche Prüfung auf Französisch hat abzulegen, wer in der schriftlichen Prüfung die Aufnahmeprüfung nach den Bedingungen von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 nicht bestanden und einen Notendurchschnitt von mindestens 3.5 erreicht hat.

2. Die Aufnahmeprüfung wird in der Regel in der 3. Klasse der Sekundarstufe I oder während des ersten Lehrjahres abgelegt.

3. Der Prüfungsstoff, der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden mindestens ein halbes Jahr vor dem ersten Prüfungstermin in geeigneter Form publiziert.

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