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412.215 BbM CH-TG

§ 1 Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (BbM) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 BbM · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität an den Berufsfachschulen.

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